Versorgungsausgleich

Zum Versorgungsausgleich sowie im Rahmen einer Ehescheidung wird in Berlin immer unser Fachanwalt für Familienrecht, Rechtsanwalt Sebastian Weiß tätig.

Zum Thema Versorgungsausgleich beraten und vertreten wir Sie in Berlin gerne in den Bezirken Prenzlauer Berg und Friedrichshain sowie Pankow und Weißensee sowie in Berlin Mitte.

Rentenansprüche während der Ehezeit

Der Versorgungsausgleich betrifft die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit die höheren Rentenanwartschaften erworben hat, muss dem anderen Ehegatten einen Teil dieser Rentenanwartschaften abgeben.

Der Versorgungsausgleich wirkt sich erst ab Renteneintritt der Ehegatten aus. Im Zuge der Scheidung werden nur die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich festgelegt.

Neben dem Ehegattenunterhalt und der Vermögensauseinandersetzun g ist der Versorgungsausgleich eine der wichtigsten Scheidungsfolgen.

Durchführung von Amts wegen

Der Versorgungsausgleich ist die einzige Scheidungsfolge, die vom Familiengericht im Zuge einer Ehescheidung von Amts wegen, also automatisch, mitgeregelt wird. Nach Einreichung eines Scheidungsantrages verschicken die Familiengerichte grundsätzlich Fragebögen in denen ein jeder Ehegatte Angaben zu den von ihm erworbenen Rentenanwartschaften machen muss.

Den im Zuge einer Ehescheidung notwendigen Fragebogen zum Versorgungsausgleich finden Sie hier.

Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung immer durchgeführt. Davon gibt es drei Ausnahmen. Der Versorgungsausgleich wird dann nicht durchgeführt, wenn:

  • die Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleiches wirksam durch einen notariellen Ehevertrag ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss nicht sittenwidrig ist;
  • die Ehe nur drei Jahre bestanden hat und kein Ehegatte eine Durchführung des Versorgungsaugleichs beantragt;
  • die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften so gering sind, dass sich ein Ausgleich nicht lohnt.

Umfang des Versorgungsausgleiches

In den Versorgungsausgleich werden grundsätzlich alle gesetzlichen und privaten Rentenanwartschaften einbezogen. Auch berufsständische Anwartschaften (z. B. Ärzteversorgungen) und beamtenrechtliche Anwartschaften fallen in de Versorgungsausgleich. Dies gilt auch für alle privaten Rentenversicherungen wie Riester- oder Rürup Renten.

Kapitallebensversicherungen fallen nicht in den Versorgungsausgleich. Reine Kapitallebensversicherungen, die auf eine einmalige Auszahlung des gesamten Kapitalbetrages gerichtet sind, fallen als Vermögenswert in den Zugewinnausgleich. Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht fallen nur dann in den Versorgungsausgleich, wenn bei rechtskräftiger Ehescheidung das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt wurde.

In den Versorgungsausgleich fallen nur diejenigen Rentenanwartschaften, die während der „Ehezeit“ erworben wurden. Der Beginn der Ehezeit ist dabei das Datum der Eheschließung. Die Ehezeit endet mit der Zustellung eines Scheidungsantrages.

Hinweis

Vor allem für denjenigen Ehegatten mit den höheren Rentenanwartschaften ist es wichtig zu wissen, dass die Ehezeit nicht bereits im Zeitpunkt der Trennung sondern erst mit der Zustellung eines Scheidungsantrages endet. Der Zeitraum in dem die Rentenanwartschaften grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten geteilt werden, endet also erst mit Zustellung eines Scheidungsantrages.

Derjenige Ehegatte mit den höheren Anwartschaften hat damit grundsätzlich auch eher ein Interesse an einer zügigen Ehescheidung.

Rechtsgebiet

Familienrecht