Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Die Beratung und Vertretung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt übernimmt in Berlin immer unser Fachanwalt für Familienrecht, Rechtsanwalt Sebastian Weiß.

Zum nachehelichen Ehegattenunterhalt werden wir in Berlin gerne in den Bezirken Prenzlauer Berg sowie Berlin Mitte und Pankow sowie Friedrichshain und Weißensee für Sie tätig.

Auch der nacheheliche Ehegattenunterhalt ist für die Betroffenen in der Regel von existentieller Bedeutung. Der nacheheliche Ehegattenunterhalt betrifft die Phase nach einer rechtskräftigen Ehescheidung.

Für beide Ehegatten ist es sehr wichtig zu wissen, in welcher Höhe und für wie lange Ehegattenunterhalt auch nach einer Scheidung gezahlt wird.

Für den Unterhaltsberechtigten geht es um die Frage, ob bzw. wann eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet werden muss.

Für den Unterhaltsverpflichteten geht es um die Frage, wie lange man gegenüber dem geschiedenen Ehegatten noch zur Zahlung verpflichtet ist. Zum Teil spielt auch die Frage eine Rolle, ob man sich die Gründung einer neuen Familie überhaupt leisten kann.

Seit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform spielt beim nachehelichen Ehegattenunterhalt der Grundsatz der Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB eine größere Rolle. Nach einer Scheidung ist also zunächst jeder Ehegatte grundsätzlich dazu verpflichtet, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherzustellen.

Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird aber wiederum durch das Prinzip der nachehelichen Solidarität relativiert. So führt z. B. die Betreuung gemeinsamer Kinder gemäß § 1570 BGB zu einer Unterhaltsverpflichtung auch nach einer rechtskräftigen Scheidung. Auch bei einer langen Ehedauer (ab ca. 10 Jahren) wird in der Regel Ehegattenunterhalt auch noch für einige Zeit nach rechtskräftiger Scheidung gewährt.

Bei der Frage wie lange Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung noch gezahlt werden muss, kommt es gemäß § 1578 b BGB nun auch vorrangig darauf an, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse sogenannte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn die eigene berufliche Karriere zu Gunsten des anderen zurückgestellt wurde.

Allgemeingültige Grundsätze lassen sich nur noch schwer formulieren. Die Rechtsprechung stellt zunehmend auf den jeweiligen Einzelfall ab.