Elternunterhalt

Zum Elternunterhalt wird in Berlin immer unser Fachanwalt für Familienrecht, Rechtsanwalt Sebastian Weiß tätig.

Zum Thema Elternunterhalt beraten und vertreten wir Sie in Berlin gerne in den Bezirken Prenzlauer Berg und Weißensee sowie Pankow und Friedrichshain als auch in Berlin Mitte.

Zahlungspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern

Es sind nicht nur Eltern gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig (Kindesunterhalt). Gemäß § 1601 BGB müssen gegebenenfalls auch Kinder Unterhalt an ihre Eltern zahlen (Elternunterhalt). Dies betrifft also den Fall, dass volljährige Kinder, die in der Mitte ihres Lebens stehen, unter Umständen Unterhalt an ihre dann zumeist betagten Eltern zahlen müssen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für einen Elternunterhaltsanspruch ist stets, dass die Eltern bedürftig und das Kind bzw. auch mehrere Kinder leistungsfähig sind.

Eltern sind nur dann bedürftig, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Ansprüche gegenüber einem Ehegatten auf Ehegattenunterhalt (auch Familienunterhalt) sind stets vorrangig.

Eigenes Einkommen müssen die Eltern stets bedarfsdeckend einsetzen. Ebenso Leistungen zur Grundsicherung gemäß § 41 SGB XII. In Pflegeheimfällen kürzt das bezogene Pflegegeld vorab die Pflegeheimkosten.

Anspruchübergang auf Träger von Sozialhilfe

Wenn die öffentliche Hand durch Leistung von Sozialhilfe einspringt, geht gemäß § 94 Absatz 1 SGB XII der Elternunterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.

In den meisten Elternunterhaltsfällen machen auch nicht die Eltern selbst Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Kindern geltend, sondern dies geschieht durch Träger der Sozialhilfe, nachdem auf diese ein Anspruchübergang nach sozialrechtlichen Vorschriften stattgefunden hat.

Höhe und anteilige Haftung

Im Falle einer Pflegeheimunterbringung entspricht der Unterhaltsanspruch dem Anteil der nicht gedeckten Kosten des Pflegeheimes. Die monatliche Höhe des Unterhaltsanspruches kann in solchen Fällen beträchtlich sein.

Mehrere Kinder haften für den Elternunterhalt anteilig je nach ihren Einkommensverhältnissen.

Wie in anderen Unterhaltskonstellationen auch, ist beim Elternunterhalt stets der sogenannte Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Kinder zu beachten. Beim Elternunterhalt beträgt der Selbstbehalt, also der Betrag, der den Kindern zum eigenen Unterhalt verbleiben muss, mindestens 1.600,00 EUR monatlich. Hinzu kommt noch ein im Einzelfall zu ermittelnder Mehrbetrag.

Beim Abzug von monatlichen Ausgaben für die eigene Lebensführung, für die eigene Altersvorsorge sowie für die eigene Vermögensbildung ist beim Elternunterhalt zudem ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auch hier ist im Einzelfall eine sorgfältige Überprüfung erforderlich.

Zu beachten ist außerdem, dass Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder den Unterhaltsansprüchen der Eltern der Unterhaltspflichtigen vorgehen.

Rechtsgebiet

Familienrecht